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§ 4 - Druckermeisterverordnung (DruckMstrV)

V. v. 16.08.1984 BGBl. I S. 1148; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.
Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,

2.
Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,

3.
Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.

4.
Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.