Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Geichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des Drucker-(Buchdrucker-)Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 39) außer Kraft.
(2) Die auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.