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Änderung § 3 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 01.07.2013
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgt für einzelne oder mehrere Bauprodukte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche. (2) Die Anerkennung als Prüfstelle kann auf Tätigkeiten im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und der Brauchbarkeitsbeurteilung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfstelle im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind. Die Anerkennung einer PÜZ-Stelle als Prüf- und Überwachungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Anerkennung als Prüf- oder Überwachungsstelle und zugleich als Zertifizierungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse als Prüf- oder Überwachungsstelle beurteilen und abschließend bewerten, sofern dies in der harmonisierten oder anerkannten Norm oder Leitlinie für die europäische technische Zulassung nicht ausgeschlossen ist. (3) Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes für das Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich harmonisierte oder anerkannte Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekannt gemacht worden sind oder mit deren Bekanntmachung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Anerkennung kann auch erfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach Satz 1 vorliegen, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aber für das Bauprodukt, den Produktbereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entscheidung über das anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren getroffen hat und danach die Eignung der PÜZ-Stelle beurteilt werden kann. Die Anerkennung kann auch für Bauprodukte erfolgen, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes erteilt worden sind und diese die Einschaltung von entsprechenden PÜZ-Stellen vorsehen. (4) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein. (5) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren. | (Text neue Fassung) (1) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein. (2) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren. |
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