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Änderung § 5 DiätAss-APrV vom 01.10.2023
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§ 5 DiätAss-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 5 DiätAss-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung | |
(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Anatomie; Physiologie; Biochemie der Ernährung; Ernährungslehre; Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung; Koch- und Küchentechnik; 2. Diätetik; spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin. 2 Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 150 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
(3) 1 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten wie folgt zu gewichten: die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2. | |
2 Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. | 2 Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. 3 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. |
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