Tools:
Update via:
Änderung § 7 DiätAss-APrV vom 01.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der DiätAss-APrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 DiätAss-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 7 DiätAss-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Praktischer Teil der Prüfung | |
(1) 1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. 1 Diätetik: der Prüfling hat am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Patienten schriftlich einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge für einen Tag aufzustellen. 2 Dabei sind die Berechnungen der Nährstoffe und die Kalkulationen der Preise schriftlich festzuhalten, 2. Koch- und Küchentechnik: der Prüfling hat die im Fach Diätetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern, 3. Diät- und Ernährungsberatung: der Prüfling hat in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von ihm bestimmten Speisen zu begründen und ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben. 2 Dem Prüfling können ergänzende Fragen gestellt werden. (2) Der praktische Teil der Prüfung ist abzubrechen, wenn das Fach Diätetik schlechter als 'ausreichend' benotet wird. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. 3 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 3 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 5 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
(4) Der praktische Teil der Prüfung kann auf zwei Tage verteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/524/al183456-0.htm