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Synopse aller Änderungen des Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 320 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LinKonVerKodÜbkG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 320 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von

a) natürlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder

b) juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

an solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschränken, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung



(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung

1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Verladerorganisation im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln;

2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferenzen, soweit sie den Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel 2, 3 und 14 Abs. 9 des Übereinkommens ganz oder teilweise angewendet werden, wenn diese Mitgliedstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des Übereinkommens auf die betreffenden Linienkonferenzen anwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 3


vorherige Änderung nächste Änderung

Führen die kaufmännischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage.



Führen die kaufmännischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.



Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 5


vorherige Änderung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen.



(1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen.