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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
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Anlage 2 Information der Öffentlichkeit


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

a)
Ort oder Gebiet der Überschreitung;

b)
Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);

c)
Beginn und Dauer der Überschreitung;

d)
höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.

2.
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

a)
geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle;

b)
erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung).

3.
Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

a)
Beschreibung möglicher Symptome;

b)
der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung, dass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauerleistungen vermieden werden sollten;

c)
weitere Informationsquellen.

4.
Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition:

a)
Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;

b)
Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.

5.
Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und Ausmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle.



 

Zitierungen von Anlage 2 33. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 33. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit
... überschritten oder ist dies zu erwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unterrichten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten Ozonbelastungen ... in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes gemäß Absatz 3 zu verweisen. (3) ... Öffentlichkeit zugänglich. Im Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Informationen anzugeben: 1. Bewertung ...