Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 4 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
| |
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
| |
Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
- I.
- Großräumige Standortbestimmung:
An der Probenahme stelle | Ziel der Messungen | Repräsenta- tivität*) | Kriterien für die groß- räumige Standortbestimmung - |
Städtisch | Schutz der menschlichen Gesund- heit: Beurteilung der Exposition der Stadt- bevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind. | 1 bis 10 km² | Außerhalb des Einflussbereichs ört- licher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäfts- viertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeit- einrichtungen charakteristische offene Flächen. |
Vorstädtisch | Schutz der menschlichen Gesund- heit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vor städtischen Gebieten von Ballungs räumen mit den höchsten Ozon- werten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt aus- gesetzt sein dürften. | 10 bis 100 km² | In gewissem Abstand von den Gebieten mit hohen Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingun gen vorherrschen; wo sich die Wohn- bevölkerung, empfindliche Nutz- pflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungs- raumes befinden und hohen Ozon- konzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probe- nahmestellen in vorstädtischen Gebieten auch auf der Hauptwind- richtung zugewandten Seite, um das regionale Hintergrundniveau der Ozonkonzentrationen zu ermitteln. |
Ländlich | Schutz der menschlichen Gesund- heit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von sub- regionaler Ausdehnung. | 100 bis 1.000 km² | Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. |
Ländlicher Hintergrund | Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozon- konzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung. | 1.000 bis 10.000 km² | Probenahmestelle in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden nicht empfohlen. |
---
- *)
- Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.
- II.
- Kleinräumige Standortbestimmung
- 1.
- Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270°) darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.
- 2.
- Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemhöhe) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Probenahmestellen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.
- 3.
- Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
- 4.
- Die Abluftleitung der Probenahmestelle sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
- 1.
- Störquellen;
- 2.
- Sicherheit;
- 3.
- Zugänglichkeit;
- 4.
- vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;
- 5.
- Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung;
- 6.
- Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
- 7.
- mögliche Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
- 8.
- bauplanerische Anforderungen.
- III.
- Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Zitierungen von Anlage 4 33. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
33. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 33. BImSchV Beurteilung der Luftqualität
... Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen. (2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahmestellen und ... Probenahmestellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien. Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in Anlage 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5249/a72552.htm