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Anlage 4 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
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Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Großräumige Standortbestimmung:

An der
Probenahme
stelle
Ziel der Messungen Repräsenta-
tivität*)
Kriterien für die groß-
räumige Standortbestimmung -
StädtischSchutz der menschlichen Gesund-
heit:
Beurteilung der Exposition der Stadt-
bevölkerung gegenüber Ozon, d. h.
bei einer Bevölkerungsdichte und
Ozonkonzentration, die relativ hoch
und repräsentativ für die Exposition
der allgemeinen Bevölkerung sind.
1 bis 10 km² Außerhalb des Einflussbereichs ört-
licher Emissionsquellen wie Verkehr,
Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung
der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäfts-
viertel in Städten, Grünanlagen
(nicht in unmittelbarer Nähe von
Bäumen), große Straßen oder Plätze
mit wenig oder keinem Verkehr, für
Schulen, Sportanlagen oder Freizeit-
einrichtungen charakteristische offene
Flächen.
VorstädtischSchutz der menschlichen Gesund-
heit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der
Bevölkerung und Vegetation in vor
städtischen Gebieten von Ballungs
räumen mit den höchsten Ozon-
werten, denen Bevölkerung und
Vegetation direkt oder indirekt aus-
gesetzt sein dürften.
10 bis
100 km²
In gewissem Abstand von den
Gebieten mit hohen Emissionen und
auf deren Leeseite, bezogen auf jene
Hauptwindrichtungen, welche bei für
die Ozonbildung günstigen Bedingun
gen vorherrschen; wo sich die Wohn-
bevölkerung, empfindliche Nutz-
pflanzen oder natürliche Ökosysteme
in der Randzone eines Ballungs-
raumes befinden und hohen Ozon-
konzentrationen ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Probe-
nahmestellen in vorstädtischen
Gebieten auch auf der Hauptwind-
richtung zugewandten Seite, um das
regionale Hintergrundniveau der
Ozonkonzentrationen zu ermitteln.
LändlichSchutz der menschlichen Gesund-
heit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der
Bevölkerung, von Nutzpflanzen und
natürlichen Ökosystemen gegenüber
Ozonkonzentrationen von sub-
regionaler Ausdehnung.
100 bis
1.000 km²
Die Probenahmestellen können sich in
kleinen Siedlungen oder Gebieten mit
natürlichen Ökosystemen, Wäldern
oder Nutzpflanzkulturen befinden;
repräsentativ für Ozon außerhalb des
Einflussbereichs örtlicher Emittenten
wie Industrieanlagen und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf
Berggipfeln.
Ländlicher
Hintergrund
Schutz der Vegetation und der
menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von
Nutzpflanzen und natürlichen
Ökosystemen gegenüber Ozon-
konzentrationen von regionaler
Ausdehnung sowie der Exposition der
Bevölkerung.
1.000 bis
10.000 km²
Probenahmestelle in Gebieten mit
niedrigerer Bevölkerungsdichte,
z. B. mit natürlichen Ökosystemen,
Wäldern, weit entfernt von Stadt- und
Industriegebieten und entfernt von
örtlichen Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Standorte mit
örtlich verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen sowie Gipfel
höherer Berge;
Küstengebiete mit ausgeprägten
täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden nicht empfohlen.

---
*)
Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.

Für ländliche Probenahmestellen und solche im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates „Forest Focus" in Erwägung zu ziehen.


II.
Kleinräumige Standortbestimmung

Die folgenden Leitlinien sollen berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:

1.
Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270°) darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.

2.
Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemhöhe) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Probenahmestellen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.

3.
Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

4.
Die Abluftleitung der Probenahmestelle sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:

1.
Störquellen;

2.
Sicherheit;

3.
Zugänglichkeit;

4.
vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;

5.
Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung;

6.
Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

7.
mögliche Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

8.
bauplanerische Anforderungen.


III.
Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karre. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.



 

Zitierungen von Anlage 4 33. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 33. BImSchV Beurteilung der Luftqualität
... Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen. (2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahmestellen und ... Probenahmestellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien. Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in Anlage 8 ...