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Anlage 5 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
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Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt

Bevölkerung (x 1.000)Ballungsräume (städtische und vorstädtische Gebiete) 1)Sonstige Gebiete (vorstädtische und ländliche Gebiete) 1)Ländlicher Hintergrund
< 250 11 Probenahmestelle pro 50.000 km² als mittlere Dichte über alle Gebiete pro Land 2)
< 50012 
< 1.00022 
< 1.50033 
< 2.00034 
< 2.75045 
< 3.75056 
> 3.7501 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner 

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1)
Mindestens 1 Probenahmestelle in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen sollten mindestens 50% der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
2)
1 Probenahmestelle je 25.000 km² in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

II.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Probenahmestellen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Information aus ortsfesten Probenahmestellen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zumindest eine Probenahmestelle beibehalten werden.

Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Probenahmestelle mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Probenahmestellen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Probenahmestellen im ländlichen Hintergrund sollte 1 pro 100.000 Quadratkilometer betragen.

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Zitierungen von Anlage 5 33. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 33. BImSchV Beurteilung der Luftqualität
... Probenahmestellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien. Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in Anlage 8 Abschnitt I ... der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden, ist in Anlage 5 Abschnitt I festgelegt. (5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobenahmestellen ... (5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt I, ausgenommen solcher im ländlichen Hintergrund, ist Stickstoffdioxid ... durch Modellrechnungen oder orientierende Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt I festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, 1.  ... lagen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden Probenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt II zu bestimmen. (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ...