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Änderung § 1 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 01.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Inkraftsetzung der Internationalen Regeln


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendung der Internationalen Regeln


vorherige Änderung

Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 22. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. November 2001 geändert worden sind, im folgenden als 'Internationale Regeln' bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.



Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als 'Internationale Regeln' bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.