Tools:
Update via:
Änderung § 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 31.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, alle Änderungen durch Artikel 2 SeeAnlVuaÄndV am 31. Januar 2012 und Änderungshistorie der KVR-VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Geltungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt 1. auf den Seeschiffahrtstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im übrigen deutschen Küstenmeer 2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor. | |
(Text alte Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 11 der Seeanlagenverordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5250/al32418-0.htm