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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,
- 2.
- das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren,
- 3.
- das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
- das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere,
- 5.
- das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlaßten Tötung.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
- 1.
- einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerläßlich sind,
- 2.
- weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3.
- zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
- 4.
- einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.
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