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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Hausgeflügel:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind; - 2.
- Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; - 3.
- Eintagsküken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden; - 4.
- kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist; - 5.
- Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte; - 6.
- Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll; - 7.
- Schlachtbetrieb:
eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.
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