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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 9 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 9 Betreuen von Tieren, die in Behältnissen angeliefert werden
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
Zitierungen von § 9 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 ...
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