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§ 15 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Befördern der Tiere zuwiderhandelt,

2.
als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder

4.
entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet,

2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist,

3.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt,

4.
entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet,

5.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht einsatzbereit hält,

6.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Tier von Hand entblutet wird,

8.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächtetes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,

9.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig betäubt,

10.
entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit

a)
Anlage 3 Teil I oder

b)
Anlage 3 Teil II

aa)
Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,

bb)
Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder

cc)
Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4

ein Tier betäubt oder tötet oder

11.
entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.



 

Zitierungen von § 15 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TierSchlV Inkrafttreten
... 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998; 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. ... Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 am 1. April 2001; 4. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Anlage 3 Teil II Nr. 3.10 und Nr. 3.11 Satz 1 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
§ 17 TierSchlV Übergangsbestimmungen
... Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der ...