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Anlage 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7) Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieGroßvieheinheiten je Tier
12
Einhufer1
Rinder 
- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht0,50
- über 300 Kilogramm Lebendgewicht1
Schweine 
- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht0,15
- über 100 Kilogramm Lebendgewicht0,20
Schafe und Ziegen 
- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht0,05
- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr0,10




 

Zitierungen von Anlage 1 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TierSchlV Ruhigstellen warmblütiger Tiere
... in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1.000 Großvieheinheiten je Jahr ...