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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Anlage 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7) Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tierkategorie | Großvieheinheiten je Tier |
1 | 2 |
Einhufer | 1 |
Rinder | |
- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht | 0,50 |
- über 300 Kilogramm Lebendgewicht | 1 |
Schweine | |
- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht | 0,15 |
- über 100 Kilogramm Lebendgewicht | 0,20 |
Schafe und Ziegen | |
- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht | 0,05 |
- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr | 0,10 |
Zitierungen von Anlage 1 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TierSchlV Ruhigstellen warmblütiger Tiere
... in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1.000 Großvieheinheiten je Jahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5251/a72594.htm