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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Anlage 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 13 Abs. 3) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Betäubungsverfahren | Sekunden |
1 | 2 |
Bolzenschuß bei | |
a) Rindern | 60 |
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen | 20 |
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 (bei Liegendentblutung) |
20 (bei Entblutung im Hängen) | |
Kohlendioxidbetäubung | 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) |
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre) |
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Zitierungen von Anlage 2 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TierSchlV Betäuben, Schlachten und Töten
... Blutentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten ...
§ 14 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5251/a72595.htm