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Änderung § 17 TierSchlV vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 TierSchlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 17 TierSchlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Verbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht bei Truthühnern, wenn die Betäubung spätestens sechs Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.

(4)
Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.

(Text neue Fassung)

Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.