Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren
§ 10 Aufbewahren von Speisefischen
§ 11 Aufbewahren von Krustentieren

Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren

§ 10 Aufbewahren von Speisefischen



(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.

(3) An Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.

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§ 11 Aufbewahren von Krustentieren


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.



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