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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes am 25.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Oktober 2012 durch Artikel 1 der EBevVSRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErdölBevVbdStiRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.

(Text neue Fassung)

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.

§ 2


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Erdölbevorratungsgesetzes auch im Land Berlin.



(aufgehoben)


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