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Änderung Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 31.12.2008

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Artikel 47 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2008 geltenden Fassung
Artikel 47 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 47 Vor- und Familiennamen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

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Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.



2 Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.



(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.

(heute geltende Fassung) 

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