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Änderung Artikel 15 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.01.2023

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 15 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten


vorherige Änderung

 


In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

(heute geltende Fassung)