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Änderung Artikel 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.06.2010
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Artikel 245 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | Artikel 245 n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
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(Text alte Fassung) Artikel 245 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht | (Text neue Fassung)Artikel 245 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, 1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und 2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist. |
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