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Änderung Artikel 239 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2013

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Artikel 239 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
Artikel 239 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 239 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Artikel 239 Länderöffnungsklausel


vorherige Änderung

 


Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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