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Änderung Artikel 239 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.08.2015
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Artikel 239 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | Artikel 239 n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 239 Länderöffnungsklausel | |
(Text alte Fassung) Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist. | (Text neue Fassung) Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist. |
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