Tools:
Update via:
Änderung Artikel 46e Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.07.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 46e Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, alle Änderungen durch Artikel 2 3. ReiseRÄndG am 1. Juli 2018 und Änderungshistorie des EGBGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 46d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | Artikel 46e n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394 |
---|---|
(Text alte Fassung)Artikel 46d Rechtswahl | (Text neue Fassung)Artikel 46e Rechtswahl |
(Textabschnitt unverändert) (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5257/al0-67191.htm