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Änderung Artikel 15 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 15 Güterstand


(Text neue Fassung)

Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten


vorherige Änderung

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

1. das Recht
des Staates, dem einer von ihnen angehört,

2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.

(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die
Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.



In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.