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Änderung Artikel 44 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.01.2009

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Artikel 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401

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Artikel 44 Grundstücksimmissionen


(Text neue Fassung)

Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen


vorherige Änderung

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 entsprechend.



Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.


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