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Änderung Artikel 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.01.2023

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
 

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Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit


(Text neue Fassung)

Artikel 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit


vorherige Änderung

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine
einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.



(1) 1 Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2 Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) 1 Die
Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3 Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.

 

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