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Änderung Artikel 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.01.2023
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Artikel 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | Artikel 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit | (Text neue Fassung)Artikel 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit |
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. | (1) 1 Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2 Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt. (2) 1 Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3 Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt. |
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