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Änderung Artikel 144 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.01.2023

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Artikel 144 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 144 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 144


(Text alte Fassung)

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.