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Änderung Artikel 144 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.01.2023
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Artikel 144 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | Artikel 144 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 144 | |
(Text alte Fassung) Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist. | (Text neue Fassung) Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann. |
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