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Änderung Artikel 94 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 25.03.2009
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Artikel 94 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | Artikel 94 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 94 | |
(Text alte Fassung) (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen. | (Text neue Fassung) (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen. |
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben. |
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