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Änderung Artikel 94 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 25.03.2009

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Artikel 94 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
Artikel 94 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 94


(Text alte Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen.

(Text neue Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.

(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.