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Änderung Artikel 7a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.11.2024

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Artikel 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
Artikel 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
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Artikel 7a (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 7a Geschlechtszugehörigkeit


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(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. 2 Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.