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Änderung Artikel 7a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.11.2024
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Artikel 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | Artikel 7a n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Text alte Fassung) Artikel 7a (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 7a Geschlechtszugehörigkeit |
(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. 2 Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. (3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. |
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