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Änderung Artikel 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.05.2025
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Artikel 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | Artikel 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 |
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(Text alte Fassung) Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens | (Text neue Fassung)Artikel 48 Namenswahl |
1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2 Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 3 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 4 Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. | 1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. 2 Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 3 Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 4 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 5 Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. |
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