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Änderung Artikel 32 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 32 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts


(Text neue Fassung)

Artikel 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

1. seine Auslegung,

2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,

3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,

4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.

(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.