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Änderung Artikel 33 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 33 Übertragung der Forderung. Gesetzlicher Forderungsübergang


(Text neue Fassung)

Artikel 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.