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Änderung Artikel 46c Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009
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Artikel 46c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 46c n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) Artikel 46c (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 46c Pflichtversicherungsverträge |
(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. |
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