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Änderung Artikel 46c Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 46c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 46c n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Artikel 46c (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46c Pflichtversicherungsverträge


vorherige Änderung

 


(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)