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Änderung Artikel 65 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.03.2010
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Artikel 65 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | Artikel 65 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 65 | |
(Text alte Fassung) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts und des Flötzrechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |
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