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Änderung Artikel 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.06.2010
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Artikel 245 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | Artikel 245 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 245 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht | |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, | |
(Text alte Fassung) 1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und | (Text neue Fassung) 1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und |
2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5257/al24072-0.htm