Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 46d Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 46d Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, alle Änderungen durch Artikel 1 EGBGBuaÄndG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie des EGBGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 46d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 46d n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 46d (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46d Rechtswahl


vorherige Änderung

 


(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)