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Änderung Artikel 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2013

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Artikel 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101

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Artikel 48 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens


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Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.


 
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