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Änderung Artikel 119 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 09.10.2013
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Artikel 119 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | Artikel 119 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 119 | |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; | |
(Text alte Fassung) 2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken; 3. die nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück untersagen oder beschränken. | (Text neue Fassung) 2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken. |
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