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Änderung Artikel 246c Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 13.06.2014

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Artikel 246c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
Artikel 246c n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642

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Artikel 246c (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


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Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.