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Änderung Artikel 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung


(Text neue Fassung)

Artikel 4 Verweisung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. 2 Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.



(2) 1 Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. 2 Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.

(3) 1 Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. 2 Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.




 
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