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Änderung Artikel 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 |
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(Text alte Fassung) Artikel 4 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung | (Text neue Fassung)Artikel 4 Verweisung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. 2 Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden. | |
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen. | (2) 1 Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. 2 Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen. |
(3) 1 Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. 2 Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist. |
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