Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 IntGüRVGEG am 29. Januar 2019 und Änderungshistorie des EGBGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 16 Schutz Dritter


(Text neue Fassung)

Artikel 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.

(2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die §§ 1431 und 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.



 

Anzeige