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Änderung Artikel 23 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 31.03.2020
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Artikel 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung | Artikel 23 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 23 Zustimmung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2 Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2 Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden. |
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