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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche am 24.05.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Mai 2007 durch Artikel 2 des PStRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGBGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
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(Text alte Fassung) Artikel 47 (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 47 Vor- und Familiennamen |
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, 2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, 3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, 4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, 5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist. (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. | |
Artikel 47 bis 49 | Artikel 48 und 49 |
(Textabschnitt unverändert) (Änderung anderer Vorschriften) |
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