Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche am 15.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 55 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGBGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 55 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erstes Kapitel Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff Artikel 1 Artikel 2 Zweites Kapitel Internationales Privatrecht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Artikel 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut Artikel 4 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung Artikel 5 Personalstatut Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public) Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Artikel 8 Entmündigung Artikel 9 Todeserklärung Artikel 10 Name Artikel 11 Form von Rechtsgeschäften Artikel 12 Schutz des anderen Vertragsteils Dritter Abschnitt Familienrecht Artikel 13 Eheschließung Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen Artikel 15 Güterstand Artikel 16 Schutz Dritter Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände Artikel 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft Artikel 18 (aufgehoben) Artikel 19 Abstammung Artikel 20 Anfechtung der Abstammung Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses Artikel 22 Annahme als Kind Artikel 23 Zustimmung Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft Vierter Abschnitt Erbrecht Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse Artikel 27 (aufgehoben) Artikel 28 (aufgehoben) Artikel 29 (aufgehoben) Artikel 29a (aufgehoben) Artikel 30 (aufgehoben) Artikel 31 (aufgehoben) Artikel 32 (aufgehoben) Artikel 33 (aufgehoben) Artikel 34 (aufgehoben) Artikel 35 (aufgehoben) Artikel 36 (aufgehoben) Artikel 37 (aufgehoben) Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag Artikel 40 Unerlaubte Handlung Artikel 41 Wesentlich engere Verbindung Artikel 42 Rechtswahl Sechster Abschnitt Sachenrecht Artikel 43 Rechte an einer Sache Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen Artikel 45 Transportmittel Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Union nach Artikel 3 Nr. 1 Erster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Artikel 46a Umweltschädigungen Zweiter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Artikel 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete Artikel 46c Pflichtversicherungsverträge Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 Artikel 46d Rechtswahl Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Artikel 47 Vor- und Familiennamen Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Artikel 49 Zweiter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 53a Artikel 54 Dritter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 und 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 bis 72 Artikel 73 Artikel 74 Artikel 75 Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Artikel 83 Artikel 84 Artikel 85 Artikel 86 Artikel 87 Artikel 88 Artikel 89 Artikel 90 Artikel 91 Artikel 92 Artikel 93 Artikel 94 Artikel 95 Artikel 96 Artikel 97 Artikel 98 Artikel 99 Artikel 100 Artikel 101 Artikel 102 Artikel 103 Artikel 104 Artikel 105 Artikel 106 Artikel 107 Artikel 108 Artikel 109 Artikel 110 Artikel 111 Artikel 112 Artikel 113 Artikel 114 Artikel 115 Artikel 116 Artikel 117 Artikel 118 Artikel 119 Artikel 120 Artikel 121 Artikel 122 Artikel 123 Artikel 124 Artikel 125 Artikel 126 Artikel 127 Artikel 128 Artikel 129 Artikel 130 Artikel 131 Artikel 132 Artikel 133 Artikel 134 bis 136 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 140 Artikel 141 und 142 Artikel 143 Artikel 144 Artikel 145 und 146 Artikel 147 Artikel 148 Artikel 149 bis 151 Artikel 152 Vierter Teil Übergangsvorschriften Artikel 153 bis 156 Artikel 157 Artikel 158 bis 162 Artikel 163 Artikel 164 Artikel 165 Artikel 166 Artikel 167 Artikel 168 Artikel 169 Artikel 170 Artikel 171 Artikel 172 Artikel 173 Artikel 174 Artikel 175 Artikel 176 Artikel 177 Artikel 178 Artikel 179 Artikel 180 Artikel 181 Artikel 182 Artikel 183 Artikel 184 Artikel 185 Artikel 186 Artikel 187 Artikel 188 Artikel 189 Artikel 190 Artikel 191 Artikel 192 Artikel 193 Artikel 194 Artikel 195 Artikel 196 Artikel 197 Artikel 198 Artikel 199 Artikel 200 Artikel 201 Artikel 202 Artikel 203 Artikel 204 bis 206 Artikel 207 Artikel 208 Artikel 209 Artikel 210 Artikel 211 Artikel 212 Artikel 213 Artikel 214 Artikel 215 Artikel 216 Artikel 217 Artikel 218 Fünfter Teil Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes Artikel 219 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts Artikel 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts Artikel 221 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Artikel 222 Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993 Artikel 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 Artikel 223a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 Artikel 225 Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz Artikel 226 Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts Artikel 227 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Artikel 230 Inkrafttreten Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht Artikel 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht Artikel 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten Artikel 238 Reiserechtliche Vorschriften Artikel 239 Länderöffnungsklausel | |
(Text alte Fassung) Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr | (Text neue Fassung) Artikel 240 (aufgehoben) Artikel 241 (aufgehoben) |
Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau Artikel 245 (aufgehoben) Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen Artikel 247a Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das Widerrufsformular Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2) Anlage 6 (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Anlage 8 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Anlage 9 (zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer | |
Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht | |
§ 1 Grundsatz Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 2 Verlöbnis Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind. | |
§ 3 Wirkungen der Ehe im allgemeinen (1) 1 Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3 Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so 1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen; 2. 1 kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen. 2 § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name Ehename geworden ist. (2) 1 Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. 2 Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. 4 Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1. (3) 1 Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. 2 Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. 3 Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (4) 1 Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch führt. 2 Der Standesbeamte nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte Personenstandsbuch vor. (5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor. (6) 1 Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. 2 Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch führt, in das aufgrund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklärung. 3 Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist. (7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen. | § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Eheliches Güterrecht (1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. (2) 1 Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. 2 § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3 Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. 4 Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten. (3) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. 2 Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. 3 Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. 4 Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. 5 Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. 6 Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. 7 Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. 8 Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß. (5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend. (6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Euro. § 4a Gemeinschaftliches Eigentum (1) 1 Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. 3 Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. 4 Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. 5 Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt wird. (2) 1 Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. 2 Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4 anzuwenden. (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten 1 Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2 Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt. § 6 Versorgungsausgleich (1) 1 Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. 2 Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf 1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), 2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Abstammung (1) 1 Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, bleiben unberührt. 2 Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist. (2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war. (3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann. (4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich. §§ 8 und 9 (weggefallen) § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht. § 11 (weggefallen) § 12 Legitimation nichtehelicher Kinder Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts. § 13 Annahme als Kind (1) 1 Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, die §§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buchstabe e, § 1762 Abs. 2 und die §§ 1767 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. 2 § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist. (2) 1 Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. 2 Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind. (3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war. (4) 1 Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil 1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war, 2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder 3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte, so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. 2 § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entsprechend. (6) 1 Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhältnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. 2 Für die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschaftsgericht zuständig. (7) 1 Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses. 2 § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht. § 14 Vormundschaft (1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) 1 Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. 2 Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden. (5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht. (6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. § 15 Pflegschaft (1) 1 Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2 Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | |
Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge | Artikel 240 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen: 1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind, 2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und 3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind. | |
Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr | Artikel 241 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ('Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr', ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5257/v199607-2016-07-15.htm