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§ 2 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
V. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 1022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 2125-40-52 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 2125-40-52 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 1 gilt nicht für
- 1.
- Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
- a)
- an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
- b)
- an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,
- c)
- zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
- 2.
- Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;
- 3.
- Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;
- 4.
- Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt;
- 5.
- Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist;
- 6.
- Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses
- a)
- in Verordnungen der Europäischen Union,
- b)
- in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes
- 7.
- Speiseeis-Einzelpackungen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 2 LKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 6 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 13 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LKV Art der Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 13 LMuTÄndV Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
... vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 6 BMELVAnpV Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
... In § 2 Nummer 6 Buchstabe a der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die ...
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