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Änderung § 3 LKV vom 07.03.2006
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§ 3 LKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 3 LKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Art der Kennzeichnung | |
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein | |
(Text alte Fassung) 1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, | (Text neue Fassung) 1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, |
2. bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier. |
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