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Änderung § 2 ASAV vom 01.01.2009

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§ 2 ASAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 ASAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ausbildung und Weiterbildung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwiegend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden;

2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums;

3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes zur höher qualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden;

4. sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.

(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden

1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden;

2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden;

3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig werden;

4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.

(3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden

1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung;

2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden.

(4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden

1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten;

2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt werden. Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.

(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.